Alexander Jamnig - Notar in Bremen ist spezialisiert auf

die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, Gesellschaftsverträgen, Immobilienkaufverträgen.
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Notar in Bremen, Alexander Jamnig

Notar

In den Augen der Öffentlichkeit ist die notarielle Tätigkeit längst keine hoheitliche Amtshandlung mehr, sondern ebenfalls eine Dienstleistung für die Parteien. Der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes ist ein unparteilicher und verschwiegener Ansprechpartner der Parteien. Unsere Eigenschaft als Anwaltsnotare befähigt uns in besonderer Weise, beratend und gestaltend tätig zu sein. Die Karikatur des monoton und nuschelnd vorlesenden Notars entspricht nicht meinem Amtsverständnis.

Mir ist vielmehr das intensive vorbereitende Beratungsgespräch mit den Parteien wichtig, die Erörterung von Alternativen und die Folgenabwägung. Dies hat zur Folge, dass die Beurkundung einfach und zügig erfolgen kann und die Parteien den Inhalt des Vertrages auch verstehen.

Meine Schwerpunkte im Notariat sind

  • Erbrechtliche Beratung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen für Privatpersonen und Unternehmer unter Berücksichtigung von Erbschaftssteueraspekten
  • Erbrechtliche Beratung mit Auslandsbezug
  • Erstellung von Gesellschaftsverträgen
  • Beratung und Vertragsgestaltung bei Grundstücksgeschäften sowie die Vertragskonzeption bei der Errichtung und Veräußerung von Gewerbeimmobilien

Wir helfen Ihnen im Erbrecht bei

  • der Testamentseröffnung
  • der Beantragung von Erbscheinen
  • der Erbausschlagung
  • Pflichtteilsverzichtsverträgen
  • der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen
  • der Regelung des ehelichen Güterrechtes, insbesondere durch modifizierten Zugewinnausgleich
  • der Beurkundung von vorweggenommenen Erbfolgen – auch zum Zwecke der Steuerersparnis
  • der Beurkundung von Erbauseinandersetzungsverträgen.

Wir helfen Ihnen im Grundstücksvertragsrecht bei der

  • Beurkundung Ihres Immobilienkaufvertrages
  • Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten
  • Beurkundung von Übertragungsverträgen (Schenkungsverträge) unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechtes und Rückübertragungsanspruches
  • Aufteilung von Gebäuden in Wohnungs- und Teileigentum


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